Stadionordnung

Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen und Menschenansammlungen auf der Sportanlage in der Kieswerkstraße 10 in 87471 Durach. Der Verein erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12.04.2010 (GVBl Seite 169), folgende Verordnung:

 

§ 1 Geltungsbereich (1) Die Verordnung gilt für Veranstaltungen in den Stadionanlagen, die gebildet werden vom umfriedeten Bereich des Stadions (Stadioninnenbereich) und dem Außenbereich des Stadions. (2) Die Stadionanlagen umfasst neben Hauptspielfeld (ABT Arena) auch den Kunstrasenplatz sowie die Parkplätze und die Zufahrt. (3) Die Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Aufenthalt (1) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen der Polizei, des Ordnungsdienstes und dem Beauftragten der Stadt Kempten (Allgäu) vorzuweisen und auch zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen. (2) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.

§ 3 Eingangskontrolle (1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen auch im Innenbereich zur Überprüfung auszuhändigen. (2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens von Waffen oder Gegenständen, deren Mitführen nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Kontrollberechtigung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden. (3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtgung nicht nachweisen können, und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachwerte Dritter darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadioninnenbereichs zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

§ 4 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung (1) In den Stadionanlagen hat sich jeder Besucher/jede Besucherin so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Besucher haben den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten. (3) Treppen sowie Rettungs- und Fluchtwege und sonstige gekennzeichnete Bereiche sind freizuhalten. (4) Sofern auf der Eintrittskarte ein besonderer Platz angegeben ist, darf für die jeweilige Veranstaltung nur der angegebene Platz eingenommen werden (5) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren wir die Sportanlage ggf. videoüberwacht.

§ 5 Verbote (1) Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: a. Waffen jeder Art oder Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können b. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales und diskriminierendes Propagandamaterial c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge d. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer f. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände g. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist h. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente i. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (zum Beispiel Megaphone) j. Alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht an den zugelassenen Verkaufsflächen im Stadion erworben wurden k. Drogen l. Laser-Pointer m. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind n. Fotoapparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Akkreditierung vom Veranstalter vorliegt) (2) Untersagt ist den Besuchern weiterhin: a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Sitzbänke, Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste und andere Podeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen, b. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten, c. mit Gegenständen aller Art zu werfen d. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchbomben, Bengalfackeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen, e. ohne besondere Erlaubnis Flugblätter, Reklamezettel, Plakate und Transparente geschäftlichen oder politischen Inhalts mitzuführen, zu verteilen oder anzuschlagen f. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben g. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen h. rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder diskriminierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren i. sich auf die Sitzschalen der Sitztribünen zu stellen j. Fahrzeuge oder Gegenstände auf den Rettungswegen und Feuerwehranfahrtszonen abzustellen.

§ 6 Ausnahmen (1) Im Einzelfall können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. (2) Zur Verhütung von Gefahren können für den Einzelfall weitergehende Anordnungen erlassen werden.

§ 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis 1.000,00 EUR belegt werden, wer: a. sich unberechtigt im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält, seine Eintrittskarte, seinen Berechtigungsausweis nicht vorzeigt, nicht seinen auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt, sich nicht vom Kontrollund Ordnungsdienst oder der Polizei untersuchen lässt oder mitgeführte Gegenstände nicht vorzeigt gem. §§ 2 und 3 dieser Verordnung, b. sich so verhält, dass ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, nicht der Zuweisung eines anderen Platzes durch Polizei oder Kontroll- und Ordnungsdienst folgt, Auf- und Abgänge sowie Flucht- und Rettungswege nicht frei hält, als Fahrzeuglenker den Weisungen des Veranstalters, des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei nicht folgt oder den Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes, des städtischen Aufsichtsbefugten oder des Stadionsprechers nicht Folge leistet gem. § 4 dieser Verordnung, c. dem Verbot des Mitführens, Verwenden, Anbieten oder Verkaufen von Gegenständen i. S. d. § 5 Abs. 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, d. dem Verbot von Handlungen i. S. d. §  5 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. (3) Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (BFV, DFB, UEFA, FIFA u. a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht werden. (4) Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. (5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind.

§ 8 Umfang der Haftung des Veranstalters (1) Das Betreten und Benutzen der Stadionanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet weder die Stadt Kempten (Allgäu) noch der Veranstalter. (2) Eine Haftung für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen. (3) Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter und den Beauftragten der Stadt Kempten (Allgäu) sofort anzuzeigen.

§ 9 Bild- und Tonaufnahmen (1) Jeder Besucher einer Veranstaltung in der Stadionanlage willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. (2) Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre

 

Kempten, 07.03.2016